[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2066":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206074,"§ 2066","2066","Gesetzliche Erben des Erblassers","Allgemeine Vorschriften","Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.","BGB - Erbrecht - Testament - Allgemeine Vorschriften - § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers\n\nHat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2065","Bestimmung durch Dritte","2065",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2064","Persönliche Errichtung","2064",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2063","Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung","2063",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2067","Verwandte des Erblassers","2067",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2068","Kinder des Erblassers","2068",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2069","Abkömmlinge des Erblassers","2069",[],false]