[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2081":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206089,"§ 2081","2081","Anfechtungserklärung","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.\n(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.","BGB - Erbrecht - Testament - Allgemeine Vorschriften - § 2081 Anfechtungserklärung\n\n(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.\n(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2080","Anfechtungsberechtigte","2080",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2079","Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten","2079",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2078","Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung","2078",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2082","Anfechtungsfrist","2082",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2083","Anfechtbarkeitseinrede","2083",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2084","Auslegung zugunsten der Wirksamkeit","2084",[],false]