[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2123":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206131,"§ 2123","2123","Wirtschaftsplan","Einsetzung eines Nacherben","(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.","BGB - Erbrecht - Testament - Einsetzung eines Nacherben - § 2123 Wirtschaftsplan\n\n(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2122","Feststellung des Zustands der Erbschaft","2122",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2121","Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände","2121",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2120","Einwilligungspflicht des Nacherben","2120",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2124","Erhaltungskosten","2124",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2125","Verwendungen; Wegnahmerecht","2125",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2126","Außerordentliche Lasten","2126",[],false]