[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2124":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206132,"§ 2124","2124","Erhaltungskosten","Einsetzung eines Nacherben","(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.\n(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.","BGB - Erbrecht - Testament - Einsetzung eines Nacherben - § 2124 Erhaltungskosten\n\n(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.\n(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2123","Wirtschaftsplan","2123",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2122","Feststellung des Zustands der Erbschaft","2122",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2121","Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände","2121",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2125","Verwendungen; Wegnahmerecht","2125",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2126","Außerordentliche Lasten","2126",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2127","Auskunftsrecht des Nacherben","2127",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 20.09.2010 – II B 7\u002F10",null,"1. NV: Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die in der Gewährung eines zinslosen Darlehens liegende Kapitalnutzungsmöglichkeit eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann  .\n2. NV: Gewährt der Nacherbe dem Vorerben ein zinsloses Darlehen, ist der Vorerbe als Darlehensnehmer aus dem Vermögen des Nacherben als Darlehensgeber bereichert .\n3. NV: Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend gemacht, das FG habe zu Unrecht Beweisanträge übergangen, muss im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich vorgetragen werden, dass ein sachkundig vertretener Kläger die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist .","2010-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050697.zip","rechtsprechung",false]