[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2140":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206148,"§ 2140","2140","Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge","Einsetzung eines Nacherben","Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.","BGB - Erbrecht - Testament - Einsetzung eines Nacherben - § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge\n\nDer Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2139","Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge","2139",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2138","Beschränkte Herausgabepflicht","2138",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2137","Auslegungsregel für die Befreiung","2137",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2141","Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben","2141",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2142","Ausschlagung der Nacherbschaft","2142",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2143","Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse","2143",[],false]