[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2144":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206152,"§ 2144","2144","Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten","Einsetzung eines Nacherben","(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.\n(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.\n(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.","BGB - Erbrecht - Testament - Einsetzung eines Nacherben - § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten\n\n(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.\n(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.\n(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2143","Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse","2143",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2142","Ausschlagung der Nacherbschaft","2142",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2141","Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben","2141",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2145","Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten","2145",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2146","Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern","2146",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2147","Beschwerter","2147",[],false]