[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-216":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":74},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204092,"§ 216","216","Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen","Rechtsfolgen der Verjährung","(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.\n(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.","BGB - Allgemeiner Teil - Verjährung - Rechtsfolgen der Verjährung - § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen\n\n(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.\n(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 5","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 215","Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung","215",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 214","Wirkung der Verjährung","214",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 213","Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen","213",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 217","Verjährung von Nebenleistungen","217",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 218","Unwirksamkeit des Rücktritts","218",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 226","Schikaneverbot","226",[51,58,64,69],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 20.01.2026 – XI ZR 131\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:200126UXIZR131.24.0","1.    Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches \"isoliertes\" Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36\u002F09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37\u002F09, WM 2010, 308 Rn. 37).\n2.    § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.","2026-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702812026.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Versäumnisurteil v. 20.07.2016 – VIII ZR 263\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:200716UVIIIZR263.14.0","1. Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 1999, XII ZR 124\u002F97, BGHZ 141, 160, 162, sowie vom 18. Januar 2006, VIII ZR 71\u002F05, NJW 2006, 1422 Rn. 9).\n2. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB.\nDem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.","2016-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308752016.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – XI ZR 507\u002F12",null,"2013-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130016619.zip",{"title":70,"ecli":66,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 12.01.2010 – XI ZR 37\u002F09","Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB (analog)  .","2010-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302682010.zip",false]