[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2170":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206179,"§ 2170","2170","Verschaffungsvermächtnis","Vermächtnis","(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.\n(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.","BGB - Erbrecht - Testament - Vermächtnis - § 2170 Verschaffungsvermächtnis\n\n(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.\n(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2169","Vermächtnis fremder Gegenstände","2169",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2168a","Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken","2168a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2168","Belastung mit einer Gesamtgrundschuld","2168",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2171","Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot","2171",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2172","Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache","2172",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2173","Forderungsvermächtnis","2173",[],false]