[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2175":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206184,"§ 2175","2175","Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse","Vermächtnis","Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.","BGB - Erbrecht - Testament - Vermächtnis - § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse\n\nHat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2174","Vermächtnisanspruch","2174",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2173","Forderungsvermächtnis","2173",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2172","Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache","2172",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2176","Anfall des Vermächtnisses","2176",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2177","Anfall bei einer Bedingung oder Befristung","2177",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2178","Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten","2178",[],false]