[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2196":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206205,"§ 2196","2196","Unmöglichkeit der Vollziehung","Auflage","(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.","BGB - Erbrecht - Testament - Auflage - § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung\n\n(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2195","Verhältnis von Auflage und Zuwendung","2195",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2194","Anspruch auf Vollziehung","2194",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2193","Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist","2193",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2197","Ernennung des Testamentsvollstreckers","2197",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2198","Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten","2198",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2199","Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers","2199",[],false]