[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2258":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206254,"§ 2258","2258","Widerruf durch ein späteres Testament","Errichtung und Aufhebung eines Testaments","(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.\n(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.","BGB - Erbrecht - Testament - Errichtung und Aufhebung eines Testaments - § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament\n\n(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.\n(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 3","Titel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2257","Widerruf des Widerrufs","2257",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2256","Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung","2256",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2255","Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen","2255",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2259","Ablieferungspflicht","2259",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2263","Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots","2263",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2265","Errichtung durch Ehegatten","2265",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 04.06.2025 – II R 28\u002F22","ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR28.22.0","1. Für die Kenntnis von dem Erwerb im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist der rechtsgültige Erwerb maßgebend. Die Anlaufhemmung gilt für den jeweiligen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Lediglich im Hinblick auf diesen Rechtsgrund ist ihre Wirkung mit der einmal erlangten Kenntnis verbraucht.\n2. Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt.\n3. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird, ist für die Kenntnis im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.04.2022 - II R 17\u002F20, BFH\u002FNV 2022, 901).","2025-06-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520304.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.01.2024 – IV ZR 404\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:240124BIVZR404.22.0",null,"2024-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700672024.zip",false]