[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2288":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206278,"§ 2288","2288","Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers","Erbvertrag","(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.\n(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.","BGB - Erbrecht - Erbvertrag - § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers\n\n(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.\n(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 5","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2287","Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen","2287",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2286","Verfügungen unter Lebenden","2286",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2285","Anfechtung durch Dritte","2285",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 2289","Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338","2289",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 2290","Aufhebung durch Vertrag","2290",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 2291","Aufhebung durch Testament","2291",[],false]