[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2310":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206300,"§ 2310","2310","Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils","Pflichtteil","Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.","BGB - Erbrecht - Pflichtteil - § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils\n\nBei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 5","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2309","Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge","2309",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2308","Anfechtung der Ausschlagung","2308",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2307","Zuwendung eines Vermächtnisses","2307",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 2311","Wert des Nachlasses","2311",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 2312","Wert eines Landguts","2312",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 2313","Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben","2313",[],false]