[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-234":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204103,"§ 234","234","Geeignete Wertpapiere","Sicherheitsleistung","(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.\n(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.\n(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.","BGB - Allgemeiner Teil - Sicherheitsleistung - § 234 Geeignete Wertpapiere\n\n(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.\n(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.\n(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 1","Abschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 233","Wirkung der Hinterlegung","233",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 232","Arten","232",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 231","Irrtümliche Selbsthilfe","231",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 235","Umtauschrecht","235",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 236","Buchforderungen","236",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 237","Bewegliche Sachen","237",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 21.10.2025 – 9 AZR 66\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:211025.U.9AZR66.25.0","1. Der Arbeitgeber kann den nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG bestehenden und geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf Absicherung des Wertguthabens selbst dann nicht durch den verspäteten Nachweis einer Insolvenzsicherung gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG abwenden, wenn durchweg eine geeignete Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG bestand. Hat der Arbeitgeber die besondere Sicherheit in Höhe des Wertguthabens geleistet, kann er jedoch die Freigabe der bereits erbrachten allgemeinen Sicherheit verlangen.\n2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Sicherungs- und\u002Foder Nachweispflicht gemäß § 8a Abs. 1 bzw. 3 AltTZG nicht nachkommt. Vielmehr muss grundsätzlich eine fruchtlose Aufforderung durch den Arbeitnehmer in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) hinzutreten.","2025-10-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071323.zip","rechtsprechung",false]