[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2366":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206348,"§ 2366","2366","Öffentlicher Glaube des Erbscheins","Erbschein","Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.","BGB - Erbrecht - Erbschein - § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins\n\nErwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 5","Abschnitt 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2365","Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins","2365",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2363","Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers","2363",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2362","Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben","2362",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 2367","Leistung an Erbscheinserben","2367",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 2368","Testamentsvollstreckerzeugnis","2368",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 2370","Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung","2370",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 08.04.2015 – IV ZR 161\u002F14",null,"Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben).","2015-04-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313242015.zip","rechtsprechung",false]