[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2379":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206360,"§ 2379","2379","Nutzungen und Lasten vor Verkauf","Erbschaftskauf","Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.","BGB - Erbrecht - Erbschaftskauf - § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf\n\nDem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 5","Abschnitt 9",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2378","Nachlassverbindlichkeiten","2378",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2377","Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse","2377",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2376","Haftung des Verkäufers","2376",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 2380","Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf","2380",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 2381","Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen","2381",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 2382","Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern","2382",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 20.01.2016 – II R 34\u002F14",null,"Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.","2016-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610082.zip","rechtsprechung",false]