[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2383":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",14195085,"§ 2383","2383","Umfang der Haftung des Käufers","Erbschaftskauf","(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.\n(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.","BGB - Erbrecht - Erbschaftskauf - § 2383 Umfang der Haftung des Käufers\n\n(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.\n(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 5","Abschnitt 9",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2382","Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern","2382",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2381","Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen","2381",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2380","Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf","2380",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 2384","Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht","2384",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 2385","Anwendung auf ähnliche Verträge","2385",[],false]