[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-264":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204135,"§ 264","264","Verzug des Wahlberechtigten","Verpflichtung zur Leistung","(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.\n(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Inhalt der Schuldverhältnisse - Verpflichtung zur Leistung - § 264 Verzug des Wahlberechtigten\n\n(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.\n(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 263","Ausübung des Wahlrechts; Wirkung","263",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 262","Wahlschuld; Wahlrecht","262",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 261","Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten","261",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 265","Unmöglichkeit bei Wahlschuld","265",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 266","Teilleistungen","266",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 267","Leistung durch Dritte","267",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – VII ZB 4\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB4.25.0","1. Ein  Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt.\n2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.","2025-08-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE722092025.zip","rechtsprechung",false]