[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-265":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204136,"§ 265","265","Unmöglichkeit bei Wahlschuld","Verpflichtung zur Leistung","Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Inhalt der Schuldverhältnisse - Verpflichtung zur Leistung - § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld\n\nIst eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 264","Verzug des Wahlberechtigten","264",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 263","Ausübung des Wahlrechts; Wirkung","263",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 262","Wahlschuld; Wahlrecht","262",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 266","Teilleistungen","266",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 267","Leistung durch Dritte","267",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 268","Ablösungsrecht des Dritten","268",[],false]