[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-284":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204157,"§ 284","284","Ersatz vergeblicher Aufwendungen","Verpflichtung zur Leistung","Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Inhalt der Schuldverhältnisse - Verpflichtung zur Leistung - § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen\n\nAnstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 283","Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht","283",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 282","Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2","282",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 281","Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung","281",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 285","Herausgabe des Ersatzes","285",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 286","Verzug des Schuldners","286",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 287","Verantwortlichkeit während des Verzugs","287",[51,58,64,70,76,80,84,90,95,100],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIIIZR240.24.0","Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.","2025-07-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE719972025.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – VIII ZR 371\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:201020BVIIIZR371.18.0",null,"2020-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE608422020.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 86\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR86.16.0","1. Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer formularmäßig verwendete Klausel\nMehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen.\nhält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund  von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist.\n2. Soweit der danach ersatzpflichtig gestellte Mehraufwand jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung allein an eine  mangelbedingte  Verursachung anknüpft,  erfasst die Klausel in weitgehendem Umfang auch Aufwandspositionen, die - wenn überhaupt - nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer verschuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären, und verschiebt dadurch eine Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers.\n3.  Soweit eine Erstattungspflicht darin ferner nicht auf Aufwendungen beschränkt ist, deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war,  wird ein etwa in §§ 284, 439 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines grundlegenden Gebotes der Gerechtigkeit angelegtes Erfordernis missachtet, wonach ein Käufer im Falle einer mangelhaften Lieferung nicht mit jedem nach dem Belieben oder den subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen des Käufers verursachten oder zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen veranlassten (Mehr-)Aufwand belastet werden darf.\n4.  Zudem schneidet die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands auch einen  Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand ab.","2017-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314022017.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 12.11.2015 – B 14 AS 50\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:121115UB14AS5014R0","Als vom Bund zu tragende Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nur solche Ausgaben der Jobcenter zu bewerten, die sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegen, nicht aber von Mitarbeitern des Jobcenters veruntreute Gelder.","2015-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE178151505.zip",{"title":77,"ecli":61,"leitsatz":61,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 19.04.2013 – V ZR 113\u002F12","2013-04-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE504812013.zip",{"title":81,"ecli":61,"leitsatz":61,"date":82,"source_url":83,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 21.11.2012 – VIII ZR 50\u002F12","2012-11-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130000821.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 27.08.2011 – B 4 AS 1\u002F10 R","ECLI:DE:BSG:2011:270811UB4AS110R0","Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen einer nicht zusätzlichen Beschäftigung eines Hilfebedürftigen im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung steht als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung ein die konkrete Tätigkeit benennender Zuweisungsbescheid entgegen.","2011-08-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE163491506.zip",{"title":91,"ecli":61,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 C 30\u002F10","1. Veräußert ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG Verfügungsbefugter ein Grundstück derselben Person, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt wird, ist er in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr an den vermeintlichen Erwerber verpflichtet.\n2. Die Deutsche Bahn AG handelt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - für den bahnintern Berechtigten und - falls ein Dritter zuordnungsberechtigt sein sollte - zugleich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG für den Zuordnungsberechtigten, wenn sie ein Grundstück veräußert, das im Grundbuch als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend eingetragen ist.\n3. War das durch die Deutsche Bahn AG veräußerte Grundstück dieser bereits zuvor nach § 23 BEZNG durch einen vollziehbaren Übergabebescheid übertragen worden und war bereits ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen, so bleibt in Ansehung eines zuordnungsberechtigten Dritten § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG analog anwendbar.","2011-06-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017963.zip",{"title":96,"ecli":61,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 13.07.2010 – XI ZR 27\u002F10","Der Gesetzeszweck von § 497 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 gebietet keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 30. März 2000 beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können .","2010-07-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300832010.zip",{"title":101,"ecli":61,"leitsatz":61,"date":102,"source_url":103,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 08.07.2010 – V ZR 216\u002F09","2010-07-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100068195.zip",false]