[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-299":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204172,"§ 299","299","Vorübergehende Annahmeverhinderung","Verzug des Gläubigers","Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Inhalt der Schuldverhältnisse - Verzug des Gläubigers - § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung\n\nIst die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 298","Zug-um-Zug-Leistungen","298",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 297","Unvermögen des Schuldners","297",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 296","Entbehrlichkeit des Angebots","296",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 300","Wirkungen des Gläubigerverzugs","300",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 301","Wegfall der Verzinsung","301",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 302","Nutzungen","302",[],false]