[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-304":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204177,"§ 304","304","Ersatz von Mehraufwendungen","Verzug des Gläubigers","Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Inhalt der Schuldverhältnisse - Verzug des Gläubigers - § 304 Ersatz von Mehraufwendungen\n\nDer Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 303","Recht zur Besitzaufgabe","303",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 302","Nutzungen","302",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 301","Wegfall der Verzinsung","301",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 305","Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag","305",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 305a","Einbeziehung in besonderen Fällen","305a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 305b","Vorrang der Individualabrede","305b",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:171123UVZR192.22.0","1. Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.\n2. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.","2023-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305292023.zip","rechtsprechung",false]