[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-312b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204198,"§ 312b","312b","Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge","Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge","(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,\n2.für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,\n3.die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder\n4.die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.\nDem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.\n(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Schuldverhältnisse aus Verträgen - Begründung, Inhalt und Beendigung - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge - § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge\n\n(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,\n2.für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,\n3.die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder\n4.die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.\nDem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.\n(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 1","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 312a","Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten","312a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 312","Anwendungsbereich","312",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 311c","Erstreckung auf Zubehör","311c",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 312c","Fernabsatzverträge","312c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 312d","Informationspflichten","312d",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 312e","Verletzung von Informationspflichten über Kosten","312e",[53,60,66,72,78,83,90,95,101,106],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 11.02.2026 – VIII ZR 37\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIIIZR37.24.0","1.      Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332\u002F79, BGHZ 78, 216, 221; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215\u002F10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230\u002F14, juris Rn. 12; jeweils mwN).\n2.      Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 - V ZR 208\u002F09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 mwN; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40\u002F12, juris Rn. 10; vom 21. April 2022 - I ZR 214\u002F20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; vom 16. November 2022 - VIII ZR 436\u002F21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40\u002F12, aaO).","2026-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704542026.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – VIII ZR 271\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR271.22.0",null,"2024-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703072025.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 25.09.2024 – VIII ZR 58\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:250924UVIIIZR58.23.0","1. Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38\u002F21, C-47\u002F21, C-232\u002F21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36\u002F20, BGHZ 229, 59 Rn. 20 ff.).\n2. Zur Frage des Vorliegens eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.","2024-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706042024.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 15.05.2024 – VIII ZR 226\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR226.22.0","1. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Lugano-Übk II (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585\u002F08 und C-144\u002F09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f., 92 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9\u002F11, NJW 2012, 1817 Rn. 39; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88\u002F14, NJW 2015, 2339 Rn. 14; vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9\u002F16, NJW 2017, 123 Rn. 12 ff.).\n2. Die Länge der in der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF genannten Widerrufsfrist zur Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Spekulationsgeschäfts richtet sich nach dem vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF); das gilt auch dann, wenn der Verbraucher im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag deshalb länger widerrufen kann.\n3. Der Begriff der Finanzdienstleistung in § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind.\n4. Jedenfalls in Fällen eines sogenannten Teakinvestments, in denen der Verbraucher den Sachwert der von ihm erworbenen, in Costa Rica belegenen Bäume bei lebensnaher Betrachtung ohne die vom Unternehmer angebotenen Dienstleistungen nicht realisieren kann und der Unternehmer ein Konzept verfolgt, das einem Sachwertefonds ähnelt, liegen hinreichende, über den reinen Verkauf von Sachgütern zu Anlagezwecken hinausgehende Umstände vor, welche die Annahme einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF rechtfertigen.","2024-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701372024.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":63,"date":81,"source_url":82,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 09.01.2024 – VIII ZR 101\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:090124BVIIIZR101.22.0","2024-01-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE603172024.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":89},"C-38\u002F21 – VK u. a. gegen BMW Bank GmbH u. a","ECLI:EU:C:2023:1014","Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung – Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. d – Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands – Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG – Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b – Begriff des Vertrags über Finanzdienstleistungen – Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU – Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 1 – Begriff des Dienstleistungsvertrags – Art. 2 Nr. 7 – Begriff des Fernabsatzvertrags – Art. 2 Nr. 8 – Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags – Art. 16 Buchst. l – Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen – Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs – Richtlinie 2008\u002F48 – Art. 10 Abs. 2 – Anforderungen an die Angaben, die im Vertrag enthalten sein müssen – Vermutung für die Einhaltung der Informationspflicht bei Verwendung eines Regelungsmodells für die Informationen – Keine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie – Art. 14 Abs. 1 – Widerrufsrecht – Beginn der Widerrufsfrist bei unvollständigen oder unrichtigen Informationen – Missbräuchlicher Charakter der Ausübung des Widerrufsrechts – Verwirkung des Widerrufsrechts – Pflicht zur vorherigen Rückgabe des Fahrzeugs im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts bei einem verbundenen Kreditvertrag","2023-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62021CJ0038","eurlex_caselaw",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":63,"date":93,"source_url":94,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 07.11.2023 – VIII ZR 168\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:071123BVIIIZR168.22.0","2023-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606682024.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 06.07.2023 – VII ZR 151\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:060723UVIIZR151.22.0","Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.","2023-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300812023.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":63,"date":104,"source_url":105,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 25.04.2023 – VIII ZR 93\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:250423BVIIIZR93.22.0","2023-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625652023.zip",{"title":107,"ecli":108,"leitsatz":63,"date":109,"source_url":110,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 10.05.2022 – VIII ZR 149\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:100522BVIIIZR149.21.0","2022-05-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE631552022.zip",false]