[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-312i":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204205,"§ 312i","312i","Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr","Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze","(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1.angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,\n2.die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,\n3.den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und\n4.die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.\nBestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.\n(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Schuldverhältnisse aus Verträgen - Begründung, Inhalt und Beendigung - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen - Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze - § 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr\n\n(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1.angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,\n2.die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,\n3.den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und\n4.die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.\nBestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.\n(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 1","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 312h","Kündigung und Vollmacht zur Kündigung","312h",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 312g","Widerrufsrecht","312g",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 312f","Abschriften und Bestätigungen","312f",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 312j","Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern","312j",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 312k","Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr","312k",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 312l","Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen","312l",[53],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 22.05.2025 – I ZR 161\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:220525UIZR161.24.0","Kündigungsschaltfläche\nHat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.","2025-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE713952025.zip","rechtsprechung",false]