[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-312m":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204209,"§ 312m","312m","Abweichende Vereinbarungen und Beweislast","(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.\n(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Schuldverhältnisse aus Verträgen - Begründung, Inhalt und Beendigung - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen - Abweichende Vereinbarungen und Beweislast - § 312m Abweichende Vereinbarungen und Beweislast\n\n(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.\n(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.",{"buch":20,"abschnitt":21,"untertitel":22,"titel":23,"kapitel":24},"Buch 2","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 1","Kapitel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 312l","Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen","312l",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 312k","Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr","312k",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 312j","Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern","312j",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 313","Störung der Geschäftsgrundlage","313",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 314","Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund","314",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 315","Bestimmung der Leistung durch eine Partei","315",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR159.24.0","1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400\u002F22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny).\n2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.\n3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.","2025-10-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE726702025.zip","rechtsprechung",false]