[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-351":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":70},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204270,"§ 351","351","Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts","Rücktritt","Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Schuldverhältnisse aus Verträgen - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen - Rücktritt - § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts\n\nSind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 2","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 5",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 350","Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung","350",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 349","Erklärung des Rücktritts","349",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 348","Erfüllung Zug-um-Zug","348",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 352","Aufrechnung nach Nichterfüllung","352",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 353","Rücktritt gegen Reugeld","353",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 354","Verwirkungsklausel","354",[52,59,64],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 09.10.2018 – XI ZR 590\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:091018UXIZR590.16.0",null,"2018-10-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE631932018.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":55,"date":62,"source_url":63,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 14.03.2017 – XI ZR 160\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:140317BXIZR160.16.0","2017-03-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE614072017.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:111016UXIZR482.15.0","1. Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern richten sich nach § 139 BGB.\n2. Zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsbelehrung, die das Muster für die Widerrufsbelehrung um den Zusatz ergänzt, bei mehreren Darlehensnehmern könne jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen.\n3. Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Parteien den Verbraucherdarlehensvertrag zuvor gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben.\n4. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten Verbraucherdarlehensverträgen.","2016-10-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314562016.zip",false]