[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-356c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204278,"§ 356c","356c","Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen","Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen","(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.\n(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Schuldverhältnisse aus Verträgen - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen - § 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen\n\n(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.\n(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 2","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 5",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 356b","Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen","356b",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 356a","Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen","356a",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 356","Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen","356",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 356d","Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen","356d",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 356e","Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen","356e",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 357","Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen","357",[],false]