[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-368":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204297,"§ 368","368","Quittung","Erfüllung","Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Erlöschen der Schuldverhältnisse - Erfüllung - § 368 Quittung\n\nDer Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 4","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 367","Anrechnung auf Zinsen und Kosten","367",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 366","Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen","366",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 365","Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt","365",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 369","Kosten der Quittung","369",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 370","Leistung an den Überbringer der Quittung","370",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 371","Rückgabe des Schuldscheins","371",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 22.05.2014 – I ZR 109\u002F13",null,"Wird weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt, kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke von dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR Anspruchsberechtigten auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Der Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, die Übernahmequittung habe keinerlei Beweiswert oder aber ihr Beweiswert sei erschüttert, weil sie \"blind\" unterschrieben wurde, wenn der Unterzeichner der Empfangsbestätigung die Möglichkeit hatte, den Beladevorgang zu beobachten oder nach dessen Abschluss zumindest die Anzahl der Frachtstücke zu überprüfen.","2014-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311602014.zip","rechtsprechung",false]