[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-379":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204308,"§ 379","379","Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme","Hinterlegung","(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.\n(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.\n(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Erlöschen der Schuldverhältnisse - Hinterlegung - § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme\n\n(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.\n(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.\n(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 4","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 378","Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme","378",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 377","Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts","377",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 376","Rücknahmerecht","376",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 380","Nachweis der Empfangsberechtigung","380",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 381","Kosten der Hinterlegung","381",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 382","Erlöschen des Gläubigerrechts","382",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 09.11.2021 – II ZR 137\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:091121UIIZR137.20.0","Ein Satzungsänderungsbeschluss, der im Fall der Abwicklung der Gesellschaft vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahres zu hinterlegen, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist, verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist nichtig.","2021-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302812021.zip","rechtsprechung",false]