[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-380":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204309,"§ 380","380","Nachweis der Empfangsberechtigung","Hinterlegung","Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Erlöschen der Schuldverhältnisse - Hinterlegung - § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung\n\nSoweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 4","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 379","Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme","379",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 378","Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme","378",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 377","Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts","377",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 381","Kosten der Hinterlegung","381",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 382","Erlöschen des Gläubigerrechts","382",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 383","Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen","383",[],false]