[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-405":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204334,"§ 405","405","Abtretung unter Urkundenvorlegung","Übertragung einer Forderung","Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Übertragung einer Forderung - § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung\n\nHat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 404","Einwendungen des Schuldners","404",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 403","Pflicht zur Beurkundung","403",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 402","Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung","402",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 406","Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger","406",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 407","Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger","407",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 408","Mehrfache Abtretung","408",[],false]