[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-410":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204339,"§ 410","410","Aushändigung der Abtretungsurkunde","Übertragung einer Forderung","(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.\n(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Übertragung einer Forderung - § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde\n\n(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.\n(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 409","Abtretungsanzeige","409",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 408","Mehrfache Abtretung","408",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 407","Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger","407",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 411","Gehaltsabtretung","411",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 412","Gesetzlicher Forderungsübergang","412",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 413","Übertragung anderer Rechte","413",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 23.08.2012 – VII ZR 242\u002F11",null,"Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB besteht nach Treu und Glauben nicht, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zedenten nach Lage des Falles ausgeschlossen ist.","2012-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306112012.zip","rechtsprechung",false]