[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-418":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204347,"§ 418","418","Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten","Schuldübernahme","(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.\n(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Schuldübernahme - § 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten\n\n(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.\n(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 417","Einwendungen des Übernehmers","417",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 416","Übernahme einer Hypothekenschuld","416",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 415","Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer","415",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 419",null,"419",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 420","Teilbare Leistung","420",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 421","Gesamtschuldner","421",[50,57,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 20.10.2023 – V ZR 9\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:201023UVZR9.22.0","1. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.\n2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 BGB.\n3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.","2023-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301362023.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 23.06.2017 – V ZR 39\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:230617UVZR39.16.0","Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.","2017-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318182017.zip",{"title":64,"ecli":39,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Versäumnisurteil v. 08.05.2015 – V ZR 56\u002F14","1. Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld- oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.\n2. Eine Person, die als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der übernehmenden Gesellschaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags gemäß § 414 BGB vereinbart, stimmt damit aus der objektivierten Sicht ihres Vertragspartners dieser Übernahme zugleich als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der Eigentümerin des verhafteten Grundstücks gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn sie keine Vorbehalte macht.","2015-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303742015.zip",false]