[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-429":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204358,"§ 429","429","Wirkung von Veränderungen","Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern","(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.\n(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.\n(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern - § 429 Wirkung von Veränderungen\n\n(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.\n(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.\n(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 428","Gesamtgläubiger","428",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 427","Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung","427",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 426","Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang","426",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 430","Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger","430",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 431","Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung","431",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 432","Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung","432",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 30\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:200318UXIZR30.16.0","1. Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen.\n2. Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.","2018-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301292018.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.04.2010 – V ZR 182\u002F09",null,"Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird .","2010-04-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315612010.zip",false]