[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-457":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204390,"§ 457","457","Haftung des Wiederverkäufers","Wiederkauf","(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.\n(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Kauf, Tausch - Besondere Arten des Kaufs - Wiederkauf - § 457 Haftung des Wiederverkäufers\n\n(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.\n(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 1","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 456","Zustandekommen des Wiederkaufs","456",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 455","Billigungsfrist","455",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 454","Zustandekommen des Kaufvertrags","454",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 458","Beseitigung von Rechten Dritter","458",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 459","Ersatz von Verwendungen","459",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 460","Wiederkauf zum Schätzungswert","460",[53],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 24.05.2012 – IX ZR 175\u002F11",null,"1a. Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag.\n1b. Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist mit Ablauf eines Freitags endet. Der Beitrag wird mit dem Beginn des folgenden Sonntags rückständig. Die Rückstandsfristen des Zwangsversteigerungsrechts enden in diesem Fall mit Ablauf des Werktages, der in dem betreffenden Jahr dem Sonnabend vor Beginn der Rückstandsfrist entspricht.\n2. Der im Range nach dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgemerkte bedingte Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten gewährt, wenn die Vormerkung durch den Zuschlag erlischt, in der Zwangsversteigerung des Grundstücks jedenfalls dann ein Anrecht auf die Zuteilung des Übererlöses ohne Abzug des Wiederkaufpreises, wenn diese bedingte Kaufpreisforderung anderweitiger Beschlagnahme unterliegt und die Bedingung nicht ausfällt (hier: Konkursbeschlag über das Vermögen des Wiederverkäufers).\n3. Die rechtsgestaltende Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt neben der Ausschlussfrist keiner Verjährung. Der Herausgabeanspruch des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück verjährt in zehn Jahren nach Ausübung des Wiederkaufsrechts.","2012-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313732012.zip","rechtsprechung",false]