[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-466":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204399,"§ 466","466","Nebenleistungen","Vorkauf","Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Kauf, Tausch - Besondere Arten des Kaufs - Vorkauf - § 466 Nebenleistungen\n\nHat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 1","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 465","Unwirksame Vereinbarungen","465",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 464","Ausübung des Vorkaufsrechts","464",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 463","Voraussetzungen der Ausübung","463",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 467","Gesamtpreis","467",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 468","Stundung des Kaufpreises","468",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 469","Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist","469",[53],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":54,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 SächsWaldG ist bei Verkäufen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, 2 und 4 AusglLeistG gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG i. V. m. § 466 BGB ausgeschlossen. 2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist.",null,"2010-12-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2211","sachsen_rechtsprechung",false]