[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-490":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204433,"§ 490","490","Außerordentliches Kündigungsrecht","Allgemeine Vorschriften","(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.\n(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).\n(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher - Darlehensvertrag - Allgemeine Vorschriften - § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht\n\n(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.\n(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).\n(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 1","Titel 3","Kapitel 1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 489","Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers","489",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 488","Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag","488",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 487","Abweichende Vereinbarungen","487",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 491","Verbraucherdarlehensvertrag","491",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 491a","Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen","491a",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 492","Schriftform, Vertragsinhalt","492",[53,60,66,73,79,85,91,97,103,107],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 11.02.2025 – XI ZR 32\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:110225BXIZR32.24.0",null,"2025-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705322025.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 08.10.2024 – XI ZR 19\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:081024UXIZR19.23.0","§ 359a Abs. 1 BGB aF ist nur anwendbar, wenn zwischen dem Darlehensvertrag und dem angegebenen Vertrag ein Finanzierungszusammenhang besteht.","2024-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304522024.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":72},"C-536\u002F22 – MW und CY gegen VR Bank Ravensburg-Weingarten eG","ECLI:EU:C:2024:234","Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU – Art. 25 Abs. 3 – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Vorzeitige Rückzahlung – Entschädigung des Kreditgebers – Entgangener Gewinn des Kreditgebers – Methode zur Berechnung des entgangenen Gewinns","2024-03-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62022CJ0536","eurlex_caselaw",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 12.03.2024 – XI ZR 159\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:120324UXIZR159.23.0","Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem \"negativen\" Zinsumfeld.","2024-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300522024.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 13.06.2023 – XI ZB 17\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:130623BXIZB17.21.0","1. Zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt.\n2. Zum Erfordernis von Angaben über Bewertungsgutachten und zu ihrer Darstellung in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt.","2023-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300592023.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":59},"BFH, Urt. v. 02.12.2020 – II R 17\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:U.021220.IIR17.18.0","1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.\n2. Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.\n3. Hat ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst, so richtet sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.","2020-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110107.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 06.12.2018 – IX ZR 143\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR143.17.0","1. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen wurde.\n2a. Eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiell-rechtliche Anfechtung eines Vertrags führt nicht zur Inkongruenz der Leistung.\n2b. Eine im Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehende materiell-rechtliche Anfechtbarkeit eines Vertrags begründet die Inkongruenz der Leistung nur dann, wenn dem Schuldner ein materiell-rechtliches Anfechtungsrecht zustand; es genügt nicht, wenn nur der Insolvenzgläubiger anfechten kann.\n3. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens geregelte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre (qualifizierter Rangrücktritt), nach welcher Rückzahlungs- und Zinsansprüche des Darlehensgebers insbesondere bei einem Vermögensverfall des Darlehensnehmers bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens eingeschränkt sind, ist als Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung des Nachrangdarlehens der Inhaltskontrolle entzogen.\n4. In allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen. Knüpft eine solche Klausel die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre an das Entstehen von Insolvenzeröffnungsgründen, muss sie die erfassten Insolvenzeröffnungsgründe klar und unmissverständlich bezeichnen.","2018-12-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304132019.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 19.01.2016 – XI ZR 388\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:190116UXIZR388.14.0","Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung\n\"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.\"\nist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.","2016-01-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307832016.zip",{"title":104,"ecli":56,"leitsatz":56,"date":105,"source_url":106,"source_type":59},"BAG, Urt. v. 12.12.2013 – 8 AZR 829\u002F12","2013-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600043079.zip",{"title":108,"ecli":56,"leitsatz":56,"date":109,"source_url":110,"source_type":59},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.11.2011 – 1 BvR 2682\u002F11","2011-11-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE396791101.zip",false]