[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-492":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204436,"§ 492","492","Schriftform, Vertragsinhalt","Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge","(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.\n(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.\n(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.\n(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.\n(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.\n(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher - Darlehensvertrag - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge - § 492 Schriftform, Vertragsinhalt\n\n(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.\n(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.\n(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.\n(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.\n(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.\n(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 1","Titel 3","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 491a","Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen","491a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 491","Verbraucherdarlehensvertrag","491",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 490","Außerordentliches Kündigungsrecht","490",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 492a","Kopplungsgeschäfte","492a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 492b","Zulässige Kopplungsgeschäfte","492b",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 493","Informationen während des Vertragsverhältnisses","493",[53,60,66,72,77,82,87,92,97,101],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 03.03.2026 – XI ZR 39\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:030326UXIZR39.25.0","Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn dieser für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln ist (Fortführung Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258\u002F22, BGHZ 239, 337).","2026-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706502026.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 21.10.2025 – XI ZR 133\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:211025UXIZR133.24.0","1. Eine vom Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangte Sicherungszweckvereinbarung hat keine Leistung des Darlehensgebers oder eines Dritten im Sinne von Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung zum Gegenstand.\n2. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nicht feststeht, ob nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der regelmäßig nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, kann der Darlehensgeber auch bei einem bereits vor dem 1. Januar 2013 erfolgten Vertragsabschluss der Berechnung des effektiven Jahreszinses für die gesamte Vertragslaufzeit den anfänglichen Sollzinssatz zugrunde legen.\n3. Ein vom Darlehensgeber beim Abschluss eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags zu niedrig angegebener Effektivzinssatz hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist.","2025-10-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE726552025.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 06.05.2025 – XI ZR 331\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:060525UXIZR331.22.0",null,"2025-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605112025.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":70,"source_url":76,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 06.05.2025 – XI ZR 12\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:060525UXIZR12.23.0","1. Die dem Darlehensnehmer nach § 356b Abs. 1 BGB ausgehändigte Abschrift seines Darlehensantrags muss weder von ihm unterzeichnet noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (Anschluss an Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160\u002F17, WM 2018, 729 Rn. 30).\n2. Zur Angabe des Darlehensvermittlers nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303582025.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":69,"date":80,"source_url":81,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 25.03.2025 – XI ZR 94\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:250325UXIZR94.23.0","2025-03-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE709262025.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":69,"date":85,"source_url":86,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 11.02.2025 – XI ZR 320\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR320.22.0","2025-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605022025.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":85,"source_url":91,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 11.02.2025 – XI ZR 146\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR146.22.0","Zum Zusatz \"ggf.\" in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560\u002F20, juris).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303562025.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":69,"date":95,"source_url":96,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 28.01.2025 – XI ZR 371\u002F21","ECLI:DE:BGH:2025:280125UXIZR371.21.0","2025-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605032025.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":69,"date":95,"source_url":100,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 28.01.2025 – XI ZR 524\u002F20","ECLI:DE:BGH:2025:280125UXIZR524.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615022025.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":104,"date":105,"source_url":106,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – XI ZR 560\u002F20","ECLI:DE:BGH:2025:210125BXIZR560.20.0","Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn er in der Widerrufsinformation die Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz \"ggf.\" versieht. Dieser Fehler hindert allerdings das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39\u002F24, WM 2024, 2186).","2025-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300042025.zip",false]