[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-505c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204455,"§ 505c","505c","Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen","Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge","Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben 1.bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und\n2.sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und\n3.Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher - Darlehensvertrag - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge - § 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen\n\nDarlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben 1.bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und\n2.sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und\n3.Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 1","Titel 3","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 505b","Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen","505b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 505a","Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen","505a",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 505","Geduldete Überziehung","505",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 505d","Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung","505d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 505e","Verordnungsermächtigung","505e",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 506","Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe","506",[],false]