[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-519":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204471,"§ 519","519","Einrede des Notbedarfs","Schenkung","(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.\n(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Schenkung - § 519 Einrede des Notbedarfs\n\n(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.\n(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 8","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 518","Form des Schenkungsversprechens","518",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 517","Unterlassen eines Vermögenserwerbs","517",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 516a","Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte","516a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 520","Erlöschen eines Rentenversprechens","520",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 521","Haftung des Schenkers","521",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 522","Keine Verzugszinsen","522",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 26.03.2012 – II ZB 23\u002F11",null,"Die beglaubigte Abschrift einer Berufungsbegründungsschrift ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes treten auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist.","2012-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605162012.zip","rechtsprechung",false]