[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1203905,"§ 52","52","Sicherung für Gläubiger","Allgemeine Vorschriften","(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.\n(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.","BGB - Allgemeiner Teil - Personen - Juristische Personen - Vereine - Allgemeine Vorschriften - § 52 Sicherung für Gläubiger\n\n(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.\n(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 1","Abschnitt 1","Untertitel 1","Titel 2","Kapitel 1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 51","Sperrjahr","51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 50a","Bekanntmachungsblatt","50a",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 50","Bekanntmachung des Vereins in Liquidation","50",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 53","Schadensersatzpflicht der Liquidatoren","53",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 54","Vereine ohne Rechtspersönlichkeit","54",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 55","Zuständigkeit für die Registereintragung","55",[],false]