[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-551":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204509,"§ 551","551","Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten","Allgemeine Vorschriften","(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.\n(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.\n(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Allgemeine Vorschriften - § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten\n\n(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.\n(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.\n(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 550","Form des Mietvertrags","550",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 549","Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften","549",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 548a","Miete digitaler Produkte","548a",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 552","Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters","552",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 553","Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte","553",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 554","Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte","554",[53,60,66,72,78,83,89,95,99,104],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 14.05.2025 – VIII ZR 256\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIIIZR256.23.0","Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.","2025-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712732025.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 09.08.2022 – VIII ZR 298\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:090822BVIIIZR298.20.0",null,"2022-08-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE638442022.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 28.10.2020 – VIII ZR 230\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:281020UVIIIZR230.19.0","1. Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.\n2. Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Juli 2019 - VIII ZR 141\u002F17, NJW 2019, 3371 Rn. 25 ff.).","2020-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308652020.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 24.07.2019 – VIII ZR 141\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:240719UVIIIZR141.17.0","1. Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71\u002F05, NJW 2006, 1422 Rn. 9 f.). Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und (gegebenenfalls) in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat.\n2. Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden. Hiermit bringt der Vermieter, der einen Vorbehalt, weitere Ansprüche geltend zu machen, nicht erklärt hat - gleichermaßen wie bei einer den Vorgaben des § 259 BGB genügenden Abrechnung - für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten beziehungsweise aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.\n3. Eine gewährte Barkaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig. Denn nach erfolgter Abrechnung kann sich der Vermieter - ohne weitere Schritte ergreifen zu müssen - wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen. Dies gilt auch für streitige Forderungen des Vermieters (noch offen gelassen im Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - VIII ZR 234\u002F13, NJW 2014, 2496 Rn. 13).\n4. Macht der Vermieter nach Abrechnung von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen vom Vermieter erhobene Forderungen aufrechnen.","2019-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313112019.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":63,"date":81,"source_url":82,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 21.08.2018 – VIII ZR 92\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIIIZR92.17.0","2018-08-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606992018.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 14.06.2017 – VIII ZR 76\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:140617UVIIIZR76.16.0","Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit im Sinne von § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung.","2017-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301892017.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 20.07.2016 – VIII ZR 263\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:200716UVIIIZR263.14.0","1. Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 1999, XII ZR 124\u002F97, BGHZ 141, 160, 162, sowie vom 18. Januar 2006, VIII ZR 71\u002F05, NJW 2006, 1422 Rn. 9).\n2. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB.\nDem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.","2016-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308752016.zip",{"title":96,"ecli":63,"leitsatz":63,"date":97,"source_url":98,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – VIII ZR 324\u002F14","2015-06-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE150011548.zip",{"title":100,"ecli":63,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 07.05.2014 – VIII ZR 234\u002F13","Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.","2014-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303472014.zip",{"title":105,"ecli":63,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 10.04.2013 – VIII ZR 379\u002F12","Auf eine Sicherheit, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt wird, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1990, IX ZR 16\u002F90, BGHZ 111, 361, 363).","2013-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315452013.zip",false]