[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-555b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204515,"§ 555b","555b","Modernisierungsmaßnahmen","Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen","Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1.durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),\n1a.durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,\n2.durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,\n3.durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,\n4.durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,\n4a.durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,\n5.durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,\n6.die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder\n7.durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - § 555b Modernisierungsmaßnahmen\n\nModernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1.durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),\n1a.durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,\n2.durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,\n3.durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,\n4.durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,\n4a.durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,\n5.durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,\n6.die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder\n7.durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 1a",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 555a","Erhaltungsmaßnahmen","555a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 555","Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe","555",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 554","Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte","554",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 555c","Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen","555c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 555d","Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist","555d",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 555e","Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen","555e",[53,60,65,69,73,79,85,91,97,103],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 283\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR283.23.0","Der Vermieter einer Wohnung kann eine Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF in Verbindung mit § 555b Nr. 1 BGB (energetische Modernisierung) verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisierungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum (ex ante-)Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Dies hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - zu beurteilen, wobei auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden kann.","2025-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710922025.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":57,"source_url":64,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 280\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR280.23.0","Zur Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache (§ 555b Nr. 1 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 283\u002F23).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711052025.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":63,"date":57,"source_url":68,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 281\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR281.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710932025.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":63,"date":57,"source_url":72,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 282\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR282.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711032025.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 36\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR36.23.0","Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9\u002F22, WuM 2022, 468 Rn. 54).","2024-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712152024.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 24.05.2023 – VIII ZR 213\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:240523UVIIIZR213.21.0","1. Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt - anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216\u002F14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290\u002F14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) - grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.\n2. Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.","2023-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310892023.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – VIII ZR 51\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIIIZR51.20.0",null,"2021-10-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE653362022.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 28.04.2021 – VIII ZR 5\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:280421UVZR5.20.0","Werden tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) durchgeführt, kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungen (§ 559b Abs. 1 BGB) bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen erklären (im Anschluss an Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88\u002F13, NJW 2015, 934 Rn. 39; vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81\u002F19, WuM 2020, 493 Rn. 32).","2021-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311212021.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 11.11.2020 – VIII ZR 369\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:111120UVIIIZR369.18.0","1. Eine Modernisierung von Wohnraum ist umfassend im Sinne des § 556f Satz 2 BGB, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt erscheinen lässt.\nDies ist dann der Fall, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht.\nBeide Prüfungskriterien sind dabei von grundsätzlich gleichem Gewicht.\n2. Ein im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB zu prüfender wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht.\na) In die Berechnung des wesentlichen Bauaufwands dürfen lediglich Kosten einfließen, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB angefallen sind. Kosten für (reine) Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB zählen hierzu nicht.\nb) Werden im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB miterledigt, ist bei der im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB erforderlichen Bestimmung des wesentlichen Bauaufwands ein (zeitanteiliger) Abzug der angefallenen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer (ab)genutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden (sog. modernisierende Instandsetzung; im Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81\u002F19, NZM 2020, 795 Rn. 36 ff.).\n3. Bei der Prüfung der qualitativen Auswirkungen der Modernisierungsmaßnahmen ist von maßgebender Bedeutung, ob die Wohnung durch die Arbeiten in mehreren - nicht notwendig allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen beziehungsweise energetische Eigenschaften) so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.","2020-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303582021.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 20.05.2020 – VIII ZR 55\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:200520UVIIIZR55.19.0","Zu den Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB).","2020-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301082020.zip",false]