[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-555c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204516,"§ 555c","555c","Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen","Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen","(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: 1.die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,\n2.den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,\n3.den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.\n(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.\n(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen\n\n(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: 1.die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,\n2.den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,\n3.den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.\n(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.\n(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 1a",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 555b","Modernisierungsmaßnahmen","555b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 555a","Erhaltungsmaßnahmen","555a",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 555","Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe","555",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 555d","Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist","555d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 555e","Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen","555e",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 555f","Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen","555f",[53,60,66,71,75,79,85,91,97],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – VIII ZR 174\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:181125BVIIIZR174.25.0",null,"2025-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE729102025.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 283\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR283.23.0","Der Vermieter einer Wohnung kann eine Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF in Verbindung mit § 555b Nr. 1 BGB (energetische Modernisierung) verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisierungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum (ex ante-)Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Dies hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - zu beurteilen, wobei auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden kann.","2025-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710922025.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":64,"source_url":70,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 280\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR280.23.0","Zur Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache (§ 555b Nr. 1 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 283\u002F23).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711052025.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":69,"date":64,"source_url":74,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 282\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR282.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711032025.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":69,"date":64,"source_url":78,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 281\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR281.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710932025.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 18.03.2021 – VIII ZR 305\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:180321UVIIIZR305.19.0","1. Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstandes bedarf es dagegen nicht.\n2. Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB stellt an eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung keine weitergehenden Anforderungen als § 555c Abs. 1 BGB und setzt das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem Ausführungsbeginn ebenfalls nicht voraus. Vielmehr ist eine Modernisierungsankündigung ordnungsgemäß im Sinne von Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn sie die Voraussetzungen des § 555c Abs. 1 BGB erfüllt. Ist dem Mieter bis zum 31. Dezember 2018 eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung zugegangen, führt dies zur Anwendung von §§ 555c und 559 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.\n3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Vermieter einer großen Wohnanlage seinen Mietern bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen eine den Anforderungen des § 555c BGB genügende Modernisierungsankündigung noch vor dem 31. Dezember 2018 und somit mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn zusendet, damit für die nach der Modernisierung beabsichtigte Mieterhöhung nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB noch die für ihn vorteilhafte, bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der §§ 555c und 559 BGB Anwendung findet.","2021-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304062021.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 20.05.2020 – VIII ZR 55\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:200520UVIIIZR55.19.0","Zu den Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB).","2020-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301082020.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 332\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:181219UVIIIZR332.18.0","1. Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift kann behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelkläger aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden sonstigen Unterlagen, etwa der zwischenzeitlich eingegangenen Instanzakten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53\u002F03, NJW-RR 2004, 572 unter II 1 b aa).\n2. Ist im Falle einer nachträglichen Berichtigung des Berufungsurteils die richtige Partei erst aus dem Berichtigungsbeschluss erkennbar, beginnt die Revisionsfrist ausnahmsweise erst mit dessen Zustellung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. April 1955 - VI ZB 4\u002F55, BGHZ 17, 149, 151 f.; Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236\u002F79, VersR 1981, 548 unter II 1; Beschluss vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13\u002F90, BGHZ 113, 228, 231).\n3. Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung.","2019-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300102020.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":56,"date":100,"source_url":101,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 30.05.2017 – VIII ZR 199\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZR199.16.0","2017-05-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE619062017.zip",false]