[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-557a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204529,"§ 557a","557a","Staffelmiete","Regelungen über die Miethöhe","(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).\n(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.\n(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.\n(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Die Miete - Regelungen über die Miethöhe - § 557a Staffelmiete\n\n(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).\n(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.\n(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.\n(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 557","Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz","557",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 556g","Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete","556g",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 556f","Ausnahmen","556f",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 557b","Indexmiete","557b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 558","Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete","558",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 558a","Form und Begründung der Mieterhöhung","558a",[53,60,66,72,78,84,90,95,99,104],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 18.12.2024 – VIII ZR 16\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:181224UVIIIZR16.23.0","1. Die Vorschriften zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§§ 556d ff. BGB; sogenannte Mietpreisbremse) verstoßen auch in der seit dem 1. April 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie greifen zudem nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein.\n2. Die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) des Landes Berlin vom 19. Mai 2020 (GVBl. S. 343) hält sich im Rahmen des der Landesregierung von der gesetzlichen Ermächtigung eingeräumten politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums und genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n3. Im Vormietverhältnis vereinbarte (künftige) Mietstaffeln, die wegen der zuvor erfolgten Beendigung des Vormietverhältnisses nicht mehr zu Geltung gelangt waren, sind bei der Bestimmung der Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (§ 557a Abs. 4 Satz 1, § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht heranzuziehen.","2024-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712992025.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 278\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR278.23.0","Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52\u002F23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN).","2024-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712122024.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 15.05.2024 – VIII ZR 52\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR52.23.0","1. Zur Frage der Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur (\"enveloping signature\") versehenen Rechtsmittelschrift.\n2. Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279\u002F21, WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZR 45\u002F22, juris Rn. 35).","2024-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300892024.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 16.01.2024 – VIII ZR 12\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:160124BVIIIZR12.23.0",null,"2024-01-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE603082024.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 12.07.2023 – VIII ZR 60\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:120723UVIIIZR60.22.0","Zur Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB bei Vereinbarung einer Staffelmiete.","2023-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300702023.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 30.03.2022 – VIII ZR 256\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR256.21.0","Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).","2022-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE317332022.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":88,"source_url":94,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 30.03.2022 – VIII ZR 279\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR279.21.0","1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom 12. Dezember 2007 gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).\n2. Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB in der Fassung vom 21. April 2015 erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304272022.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":98,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 30.03.2022 – VIII ZR 358\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR358.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE317122022.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":75,"date":102,"source_url":103,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 23.08.2016 – VIII ZR 23\u002F16","ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR23.16.0","2016-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160016843.zip",{"title":105,"ecli":75,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 15.02.2012 – VIII ZR 197\u002F11","1. Eine Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt unwirksam, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam.\n2. Zur Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, in der keine Vorauszahlungen des Mieters in Ansatz gebracht worden sind.","2012-02-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300502012.zip",false]