[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-559":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204537,"§ 559","559","Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen","Regelungen über die Miethöhe","(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.\n(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist der Abnutzungsgrad der Bauteile und Einrichtungen, die von einer modernisierenden Erneuerung erfasst werden, angemessen zu berücksichtigen.\n(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.\n(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Sind bei einer Modernisierungsmaßnahme, die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wird und die zu einer Erhöhung der jährlichen Miete nach Absatz 1 berechtigt, zugleich die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a erfüllt, so darf sich die monatliche Miete insoweit um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.\n(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn 1.die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder\n2.die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte, es sei denn, die Modernisierungsmaßnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a und wurde mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt.\n(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.\n(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Die Miete - Regelungen über die Miethöhe - § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen\n\n(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.\n(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 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Dies hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - zu beurteilen, wobei auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden kann.","2025-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710922025.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":57,"source_url":64,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 281\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR281.23.0","Zur Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache (§ 555b Nr. 1 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 283\u002F23).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710932025.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":63,"date":57,"source_url":68,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 280\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR280.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711052025.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":63,"date":57,"source_url":72,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 26.03.2025 – VIII ZR 282\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:260325UVIIIZR282.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711032025.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 24.05.2023 – VIII ZR 213\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:240523UVIIIZR213.21.0","1. Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt - anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216\u002F14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290\u002F14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) - grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.\n2. Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.","2023-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310892023.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 21.02.2023 – VIII ZR 106\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:210223BVIIIZR106.21.0",null,"2023-02-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623602023.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":82,"date":88,"source_url":89,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 06.12.2022 – VIII ZR 30\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZR30.22.0","2022-12-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE617652023.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":82,"date":88,"source_url":93,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 06.12.2022 – VIII ZR 36\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZR36.22.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE616762023.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":82,"date":88,"source_url":97,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 06.12.2022 – VIII ZR 33\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZR33.22.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE618692023.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 23.11.2022 – VIII ZR 59\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:231122UVIIIZR59.21.0","1. Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361\u002F21, WuM 2022, 542).\n2. Bei der Beurteilung der formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung ist zu beachten, dass das Formerfordernis nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB kein Selbstzweck ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 311\u002F11, juris Rn. 18 [zum Begründungserfordernis nach § 558a BGB]). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob für den Mieter mit der geforderten Information - ebenso wie im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 219\u002F20, NJW-RR 2022, 952 Rn. 35) oder auch einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93\u002F15, NJW 2016, 866, Rn. 17 und BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102\u002F21, NJW-RR 2022, 151 Rn. 34) - ein maßgeblicher Erkenntniswert verbunden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361\u002F21, aaO Rn. 39, 41 ff.).","2022-11-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313242022.zip",false]