[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-562a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204546,"§ 562a","562a","Erlöschen des Vermieterpfandrechts","Pfandrecht des Vermieters","Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Pfandrecht des Vermieters - § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts\n\nDas Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 562","Umfang des Vermieterpfandrechts","562",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 561","Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung","561",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 560","Veränderungen von Betriebskosten","560",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 562b","Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch","562b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 562c","Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung","562c",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 562d","Pfändung durch Dritte","562d",[53],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 06.12.2017 – XII ZR 95\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:061217UXIIZR95.16.0","1. Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.\n2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück - auch nur vorübergehend - entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.","2017-12-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300152018.zip","rechtsprechung",false]