[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-566b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204557,"§ 566b","566b","Vorausverfügung über die Miete","Wechsel der Vertragsparteien","(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.\n(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Wechsel der Vertragsparteien - § 566b Vorausverfügung über die Miete\n\n(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.\n(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 4",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 566a","Mietsicherheit","566a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 566","Kauf bricht nicht Miete","566",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 565","Gewerbliche Weitervermietung","565",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 566c","Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete","566c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 566d","Aufrechnung durch den Mieter","566d",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 566e","Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter","566e",[],false]