[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-566d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204559,"§ 566d","566d","Aufrechnung durch den Mieter","Wechsel der Vertragsparteien","Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Wechsel der Vertragsparteien - § 566d Aufrechnung durch den Mieter\n\nSoweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 4",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 566c","Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete","566c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 566b","Vorausverfügung über die Miete","566b",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 566a","Mietsicherheit","566a",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 566e","Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter","566e",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 567","Belastung des Wohnraums durch den Vermieter","567",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 567a","Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums","567a",[],false]