[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-566e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204560,"§ 566e","566e","Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter","Wechsel der Vertragsparteien","(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.\n(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.","BGB - Recht der Schuldverhältnisse - Einzelne Schuldverhältnisse - Mietvertrag, Pachtvertrag - Mietverhältnisse über Wohnraum - Wechsel der Vertragsparteien - § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter\n\n(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.\n(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 2","Abschnitt 8","Untertitel 2","Titel 5","Kapitel 4",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 566d","Aufrechnung durch den Mieter","566d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 566c","Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete","566c",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 566b","Vorausverfügung über die Miete","566b",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 567","Belastung des Wohnraums durch den Vermieter","567",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 567a","Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums","567a",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 567b","Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber","567b",[],false]